BAG vom 20.10.1993
4 AZR 45/93
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23, Anlage 1 a VergGr. V c, VI b; ZPO § 551 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1994, 148
NZA 1994, 560

BAG - 20.10.1993 (4 AZR 45/93) - DRsp Nr. 1994/6828

BAG, vom 20.10.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 45/93

DRsp Nr. 1994/6828

»1. Die Zusammenfassung von Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit zu einem Arbeitsvorgang ist nur dann ausgeschlossen, wenn diese Tätigkeiten tatsächlich voneinander getrennt werden können. 2. Tarifliche Qualifizierungsmerkmale wie das Erfordernis selbständiger Leistungen liegen dann vor, wenn Arbeitsvorgänge, die den im jeweiligen Tätigkeitsmerkmal geforderten Anteil an der Gesamtarbeitszeit ausmachen, überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß die Anforderungen dieser Qualifizierungsmerkmale erfüllen. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß darüber hinaus auch innerhalb jedes Arbeitsvorganges das Qualifizierungsmerkmal diesen Anteil an der Gesamtarbeitszeit erreicht.« Hinweise des Senats: Bestätigung der Senatsrechtsprechung zum Begriff des Arbeitsvorgangs und zu den Bemessungsgrundlagen tariflicher Qualifizierungsmerkmale. Unerheblichkeit der verspäteten Urteilsabsetzung bei fehlender Rüge.

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22, 23, Anlage 1 a VergGr. V c, VI b; ZPO § 551 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.