BAG vom 20.11.1984
1 ABR 59/80
Normen:
KO § 7 Abs.1, § 106 Abs.1 S.2, § 133 Nr.2;
Fundstellen:
BB 1985, 658
DB 1985, 926
DRsp IV(438)189c-d
MDR 1985, 523
NJW 1985, 1484
WM 1985, 546

BAG - 20.11.1984 (1 ABR 59/80) - DRsp Nr. 1992/6520

BAG, vom 20.11.1984 - Aktenzeichen 1 ABR 59/80

DRsp Nr. 1992/6520

c-d. Wirksame Vereinbarung eines Sozialplans, bei der der Sequester gemeinsam mit dem späteren Gemeinschuldner die Arbeitgeberseite vertritt, (d) auch ohne Beteiligung der (Konkurs-)Gläubiger.

Normenkette:

KO § 7 Abs.1, § 106 Abs.1 S.2, § 133 Nr.2;

(c) »Das LAG ist mit Recht davon ausgegangen, daß im Zeitraum einer Sequestration nach § 106 Abs. 1 Satz 2 KO ein Sozialplan wirksam zustande kommen kann. Streitig sind nur die Voraussetzungen.

Ob der Sequester allein berechtigt wäre, mit dem Betriebsrat einen Sozialplan zu vereinbaren, braucht der Senat nicht zu entscheiden [folgen Lit.-Hinw.]. Der Senat kann weiter davon aus gehen, daß der Schuldner allein keine verpflichtenden Rechtsgeschäfte zu Lasten der späteren Konkursmasse mehr eingehen kann. Insoweit ist § 7 Abs. 1 KO wegen des Sicherungszwecks de Sequestration (§ 106 Abs. 1 Satz 2 KO) entsprechend anwendbar .. . Im vorl. Fall können Bedenken gegen die Wirksamkeit des Sozialplans deshalb nicht durchgreifen, weil der Arbeitgeber (der spätere Gemeinschuldner) und der Sequester gemeinsam auf seiten des Arbeitgebers aufgetreten sind. Jedenfalls gemeinsam können sie den Arbeitgeber verpflichten und, falls es zur Eröffnung des Konkursverfahrens kommt, wirksam Konkursforderungen begründen. Die Interessen der übrigen Konkursgläubiger werden durch die Beteiligung des Sequesters geschützt.