»Der Sicherungsfall der vollständigen Betriebsbeendigung bei offensichtlicher Masselosigkeit gem. § 7 Abs: 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG setzt nicht voraus, daß bereits bei der Betriebseinstellung offensichtlich keine die Kosten eines Konkursverfahrens deckende Masse vorhanden war. Es genügt, daß die Insolvenz später eintritt und zur Masselosigkeit führt.
Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit i. S. des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG bedeutet Einstellung des mit dem Betrieb verfolgten arbeitstechnischen und unternehmerischen Zwecks unter Auflösung der organisatorischen Einheit.
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