BAG vom 21.05.1987
2 AZR 313/86
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
DB 1987, 2367
DRsp VI(604)171a-b

BAG - 21.05.1987 (2 AZR 313/86) - DRsp Nr. 1992/6196

BAG, vom 21.05.1987 - Aktenzeichen 2 AZR 313/86

DRsp Nr. 1992/6196

Mögliches Wirkungslos-Werden einer Ahmahnung infolge Zeitablaufs. (b) unter Orientierung nicht an einer Regelfrist sondern an den jeweiligen Einzelfall-Umständen.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Das LAG ist davon ausgegangen, eine Abmahnung werde i. d. R. nach Ablauf von zwei Jahren wirkungslos, sofern nicht in der Zwischenzeit eine erneute Abmahnung ausgesprochen werde, die eine gleiche Pflichtverletzung zum Gegenstand habe. Demgegenüber hat der Siebte Senat des BAG zwischenzeitlich entschieden (DB 1987, 1303 [hier: VI (604) 167 a-b]), eine Abmahnung könne zwar durch Zeitablauf wirkungslos werden; dies lasse sich jedoch nicht anhand einer bestimmten Regelfrist, sondern nur auf Grund aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Verfehlung des ArbNehmers und des Verhaltens des ArbGebers im Anschluß an die Abmahnung beurteilen.