»... § 4 Nr. 3.1 BRTV-Bau gewährt die Fortzahlung des Tarifstundenlohnes [u. a. dann], wenn der ArbNehmer den Arzt aufsuchen muß [und] der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist. ... [Diese] Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
(b) Die Bekl. [ArbGeber] meint, der ArbNehmer brauche den Arzt nur dann im Sinne der Tarifbestimmung aufzusuchen, wenn dieser Besuch zwingend erforderlich oder unvermeidbar sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie entspricht weder dem Wortlaut der Tarifvorschrift noch ihrem Sinn und Zweck.
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