BAG vom 22.06.1988
5 AZR 526/87
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 15 BErzGG
BAGE 59, 62
BB 1988, 2391
BB 1989, 354
DB 1988, 2365
DRsp VI(608)197b
EzA § 16 BErzGG Nr. 1
NZA 1989, 13
SAE 1989, 13

BAG - 22.06.1988 (5 AZR 526/87) - DRsp Nr. 1992/6090

BAG, vom 22.06.1988 - Aktenzeichen 5 AZR 526/87

DRsp Nr. 1992/6090

Krankenvergütung (Lohnfortzahlung): kein Anspruch für Krankheitszeiten während des Erziehungsurlaubs;

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Die Angestellte K. war in der Zeit vom 17. 4. bis zum 3. 6. 1986 unstreitig arbeitsunfähig krank. Der bei einer Arbeitsunfähigkeit an sich nach § 616 Abs. 2 BGB vorgesehene Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bestand im vorl. Falle nicht. Nach ständ. Rechtspr. des BAG und weitgehend übereinstimmender Auffassung im Schrifttum setzt der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit voraus, daß die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige und ausschließliche Ursache für den Ausfall der Arbeitsleitung und damit für den Verlust des Vergütungsanspruchs bildet (vgl. BAG, .. BB 1986, 136 [hier: VI (608) 182 f-g]; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, Stand August 1987, 1332 f. ..).