BAG vom 22.08.1984
5 AZR 489/81
Normen:
LohnFG § 1 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
BB 1985, 526
DB 1985, 659
DRsp VI(608)179a
NJW 1985, 1359

BAG - 22.08.1984 (5 AZR 489/81) - DRsp Nr. 1992/6556

BAG, vom 22.08.1984 - Aktenzeichen 5 AZR 489/81

DRsp Nr. 1992/6556

Der Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren auf demselben Grundleiden beruhenden Erkrankungen (Abs. 1 Satz 2) wird durch eine wegen des Grundleidens gewährte Kur auch dann nicht unterbrochen, wenn zwischenzeitlich eine weitere Erkrankung als selbständiger Verhinderungsgrund auftritt.

Normenkette:

LohnFG § 1 Abs.1 S.2;

Der Arbeiter H. war vom 2.11. bis zum 7.12.1979 sowie vom 17.1. bis zum 19.2.1980 wegen derselben Krankheit (Asthma bronchiale bzw. Emphysembronchitis) arbeitsunfähig. Die Bekl. gewährte ihm für die Zeit vom 2.11. bis zum 7.12.1979 und vom 17. bis zum 22.1.1980 Lohnfortzahlung. Wegen seines Grundleidens wurde H. eine Heilkur bewilligt, die er in der Zeit vom 13.5. bis zum 10.6.1980 durchführte. Noch vor Antritt der Kur erlitt H. am 17.4.1980 eine Radiusfraktur am linken Arm und war deswegen bis zum 12.8.1980 arbeitsunfähig krank. Die Bekl. zahlte H. den Lohn für die Zeit vom 17.4. bis zum 28.5.1980 (sechs Wochen) weiter. Am 21.10.1980 erkrankte H. erneut an seinem Bronchialleiden und war deswegen durchgehend bis zum 12.1.1981 arbeitsunfähig. Die Bekl. leistete Lohnfortzahlung für die Zeit vom 21. bis zum 31.10.1980 und lehnte dann weitere Leistungen ab. Daraufhin zahlte die Kl. (Krankenversicherung) H. für die Zeit vom 1.11. bis zum 1.12.1980 insgesamt 1506,91 DM an Krankengeld. Die Kl. verlangt von der Bekl. die Erstattung dieses Betrags.