Der Kl. (ArbNehmer) begehrt von der Bekl. (ArbGeber) die Löschung bestimmter, aus Anlaß der Einstellung erhobener Daten (vgl. Leitsatz zu a). Die Klage hatte keinen Erfolg. Ein Anspruch nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BDSG besteht nach Ansicht des Senats nicht; die Speicherung sei weder unzulässig, noch sei Ä bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis Ä die Kenntnis der Daten für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich. Ä Nach Ausführungen u. a. zur betriebsverfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung der Daten fährt der Senat fort:
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