BAG vom 22.10.1986
5 AZR 660/85
Normen:
BDSG § 27 Abs.3 S.2; BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
BB 1987, 1461
DB 1987, 1048
DRsp VI(602)81a-c
NJW 1987, 2459
VersR 1987, 726
WM 1987, 875

BAG - 22.10.1986 (5 AZR 660/85) - DRsp Nr. 1992/6273

BAG, vom 22.10.1986 - Aktenzeichen 5 AZR 660/85

DRsp Nr. 1992/6273

Zulässigkeit der Erhebung von Daten des Arbeitnehmers über Geschlecht, Familienstand, Schulausbildung, Studiengang und Hochschulort (Fragerecht des Arbeitgebers); (b-c) Zulässigkeit elektronischer Speicherung dieser Daten, (c) daher kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Löschung.

Normenkette:

BDSG § 27 Abs.3 S.2; BGB §§ 611 ff.;

Der Kl. (ArbNehmer) begehrt von der Bekl. (ArbGeber) die Löschung bestimmter, aus Anlaß der Einstellung erhobener Daten (vgl. Leitsatz zu a). Die Klage hatte keinen Erfolg. Ein Anspruch nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BDSG besteht nach Ansicht des Senats nicht; die Speicherung sei weder unzulässig, noch sei Ä bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis Ä die Kenntnis der Daten für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich. Ä Nach Ausführungen u. a. zur betriebsverfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung der Daten fährt der Senat fort: