(d) "...Der erk. Senat geht davon aus, daß mehrere Unternehmen einen einheitlichen Betrieb i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG führen können [Bestätigung von BAGE 4, 203]. Dabei ist von dem in Rechtspr. nach Rechtslehre entwickelten Begriff "Betrieb" auszugehen.. .Betrieb ist hiernach die organisatorische Einheit, innerhalb derer der ArbGeber mit seinen ArbNehmern durch Einsatz technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen. ...
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