BAG vom 23.03.1984
7 AZR 515/82
Normen:
KSchG § 23 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
DRsp VI(614)101d-e
SAE 1985, 127

BAG - 23.03.1984 (7 AZR 515/82) - DRsp Nr. 1992/6589

BAG, vom 23.03.1984 - Aktenzeichen 7 AZR 515/82

DRsp Nr. 1992/6589

Einheitliche Leitung als maßgebendes Kriterium für die Annahme eines von mehreren Unternehmen geführten gemeinsamen Betriebs (Abs. 1 Satz 2); (e) Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers mit begrenzten Anforderungen an den Inhalt der Darlegungen.

Normenkette:

KSchG § 23 Abs.1 S.2;

(d) "...Der erk. Senat geht davon aus, daß mehrere Unternehmen einen einheitlichen Betrieb i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG führen können [Bestätigung von BAGE 4, 203]. Dabei ist von dem in Rechtspr. nach Rechtslehre entwickelten Begriff "Betrieb" auszugehen.. .Betrieb ist hiernach die organisatorische Einheit, innerhalb derer der ArbGeber mit seinen ArbNehmern durch Einsatz technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen. ...