BAG vom 23.06.1993
10 AZR 177/92
Normen:
BGB § 611 ; TV-Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost);
Fundstellen:
BB 1993, 2456
NZA 1994, 563

BAG - 23.06.1993 (10 AZR 177/92) - DRsp Nr. 1994/6841

BAG, vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 177/92

DRsp Nr. 1994/6841

»1. Arbeiten mit Röhrenlötzinn, das einen Bleigehalt von 38 % aufweist, sind "Arbeiten mit stark bleihaltigen Materialien" im Sinne des TV-Arb. 2. Für die Zahlung des tariflichen Erschwerniszuschlags kommt es auf eine Gesundheitsgefährdung oder -schädigung nicht an.«

Normenkette:

BGB § 611 ; TV-Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines tariflichen Erschwerniszuschlags für Arbeiten mit Röhrenlötzinn und dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des tariflichen Zeitlohnzuschlags.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Fernmeldehandwerker in einem Fernmeldezeugamt beschäftigt. Zu seinem Tätigkeitsbereich gehören u. a. Lötarbeiten mit Röhrenlötzinn, das einen Bleigehalt von 38 % aufweist.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (im folgenden TV-Arb) nebst Anlagen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

In § 10 TV-Arb wird neben allgemeinen Grundsätzen der Entlohnung die Gewährung von Zulagen und Zuschlägen geregelt. Die einschlägigen Absätze in der bis einschließlich 31. Dezember 1987 gültigen Fassung lauten wie folgt:

§ 10 II Lohnbildung