»... Die Klage richtet sich gegen das Schreiben der Bekl., das eine individualrechtliche Rüge mit Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall, mithin eine schlichte Abmahnung enthält. Da diese Abmahnung von der Bekl. ausgesprochen wurde, um die Voraussetzungen für eine mögliche Kündigung zu schaffen, wendet sich die Kl. der Sache nach gegen die Gefährdung ihres Arbeitsplatzes. In einem derartigen Fall ist die Verbindung mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses als einem wirtschaftlichen Austauschverhältnis so eng, daß das Verfahren, das sich gegen die Abmahnung wendet, eine vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt.. (vgl. .. BAG AP Nr. 1 zu § 64 ArbGG 1979). ... «
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