(a-b) »... Der Betriebsrat [als solcher] ist weder rechts- noch vermögensfähig (BAG, DB 1975,2451; erk. Senat, DB 1979,567). Dementsprechend kann der Betriebsrat allenfalls im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben berechtigt und verpflichtet werden, nicht aber als Rechtssubjekt außerhalb seines gesetzl. Wirkungskreises privatrechtliche Geschäfte tätigen mit der Folge, daß er selbst Gläubiger und Schuldner von privatrechtlichen Forderungen, auch [von] Schadensersatzforderungen, wird.. .
Der Betriebsrat als solcher könne mithin nicht Träger einer Sozialeinrichtung »Kantine« sein.
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