BAG vom 25.04.1984
5 AZR 386/83
Normen:
BerBildG § 75 Abs.2 Nr.1;
Fundstellen:
DB 1985, 51
DRsp VI(624)36a-b

BAG - 25.04.1984 (5 AZR 386/83) - DRsp Nr. 1992/6581

BAG, vom 25.04.1984 - Aktenzeichen 5 AZR 386/83

DRsp Nr. 1992/6581

Verpflichtung des Ausbildenden zur Übernahme der Kosten für notwendige außerbetriebliche Ausbildungslehrgänge, (b) also auch der Kosten des Fahrschulunterrichts für die Fahrerlaubnis der Klasse 2 bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer.

Normenkette:

BerBildG § 75 Abs.2 Nr.1;

"...Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG [BerBildG] dürfen dem Auszubildenden oder seinem Erziehungsberechtigten keine Kosten angelastet werden, die dem Ausbilder bei der Ausbildung entstehen. ...

Zu den Ausbildungskosten gehören insbesondere die betrieblichen Sach- und Personalkosten. Der Ausbildende kann aber auch keine Entschädigung für solche Ausbildungsmaßnahmen und - veranstaltungen außerhalb der Ausbildungsstätte verlangen, die in denn Ausbildungsgang einbezogen sind. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Auszubildende zur Teilnahme gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist oder wenn der Ausbildende diese Maßnahme im Einverständnis mit dem Auszubildenden in seine Ausbildungspflicht einbezieht. Der Ausbilder hat daher auch die Kosten zu tragen, für die im Rahmen der Berufsausbildung notwendigen außerbetrieblichen Lehrgänge entstehen.. .