»Die Revision ist zulässig, obwohl der Tenor des angefochtenen Urteils die Rechtsmittelzulassung nicht enthält. [In den Entscheidungsgründen] hat das LAG jedoch .. die Revision zugelassen und auch eine dementsprechende Rechtsmittelbelehrung erteilt. Das ist ausreichend .. .
In welcher Form von den Berufungsgerichten die Revisionszulassung auszusprechen ist bzw. an welcher Stelle im Urteil das zu geschehen hat, wird vom Gesetzgeber nicht geregelt. Davon ist weder in § 72 ArbGG für das arbeitsgerichtliche Revisionsverfahren noch in der Parallelvorschrift des § 546 ZPO für den allgemeinen Zivilprozeß die Rede. ... Zwar empfiehlt es sich im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dringend, die Zulassung eines Rechtsmittels .. im Urteilstenor auszusprechen. Gesetzlich vorgeschrieben ist das aber .. nicht. Daher folgt der Senat der bisher schon sowohl vom BAG als auch vom BGH vertretenen Rechtsauffassung, wonach .. auch die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen rechtlich möglich und ausreichend ist (vgl. BAGE 3, 146, 147; 9, 205, 208; BGHZ 20, 188, 189 ..). ...
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