BAG vom 25.08.1983
6 ABR 31/82
Normen:
ArbGG § 39, § 39 a; ZPO § 551 Nr.1;
Fundstellen:
DRsp VI(646)117a
MDR 1984, 347

BAG - 25.08.1983 (6 ABR 31/82) - DRsp Nr. 1992/6610

BAG, vom 25.08.1983 - Aktenzeichen 6 ABR 31/82

DRsp Nr. 1992/6610

Rüge (§ 551 Nr. 1 ZPO) vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts im Falle der Mitwirkung von Ä nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans Ä nicht mitwirkungsbefugten ehrenamtlichen Richtern.

Normenkette:

ArbGG § 39, § 39 a; ZPO § 551 Nr.1;

»... Bei der Entscheidung des LAG war allen am Verfahren Beteiligten, sowohl den Mitgliedern des Gerichts als auch den Verfahrensbevollmächtigten beider Seiten, nach der Mitteilung des Vorsitzenden bekannt, daß beide ehrenamtlichen Richter [nach dem Geschäftsverteilungsplan] für die Entscheidung nicht mitwirkungsbefugt waren. Mit der in Kenntnis dieser Tatsache gleichwohl durchgeführten Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits unter Mitwirkung dieser ehrenamtlichen Richter ist der Rechtsstreit den nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richtern entzogen worden. Daß die Heranziehung dieser Richter auf einem Versehen der Geschäftsstelle beruhte, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Das Versehen der Geschäftsstelle ist kein Versehen des Gerichts, sondern dieses hat durch die Durchführung der Verhandlung in Kenntnis dieses Mangels bewußt gegen die nach § 39 ArbGG gebotene Heranziehung der ehrenamtlichen Richter und damit auch gegen § 551 Nr. 1 ZPO sowie gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.