BAG vom 25.08.1993
4 AZR 577/92
Normen:
AVR-Diakonie § 12; Einzelgruppenplan 22 a; VergGr. IVb, IVa;
Fundstellen:
AP Nr. 5 § 12 AVR
BB 1994, 1016
NZA 1994, 951
NZA 1994, 951 (Ls)

BAG - 25.08.1993 (4 AZR 577/92) - DRsp Nr. 1994/6837

BAG, vom 25.08.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 577/92

DRsp Nr. 1994/6837

»1. Bei der Eingruppierung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes sind nicht Arbeitsvorgänge, sondern ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit festzustellen und zu bewerten. Für die Feststellung der überwiegend auszuübenden Tätigkeit können die Grundsätze herangezogen werden, die das Bundesarbeitsgericht zu § 22 BAT a. F. entwickelt hat. 2. Eine Tätigkeit "entspricht" einer bestimmten Spezialausbildung, wenn sie ein Wissen und Können erfordert, wie es gerade durch diese Spezialausbildung vermittelt worden ist. Die Spezialausbildung muß Voraussetzung für die Beherrschung der bei der konkreten Tätigkeit typischerweise anzuwendenden Techniken und Methoden sein.«

Normenkette:

AVR-Diakonie § 12; Einzelgruppenplan 22 a; VergGr. IVb, IVa;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (im folgenden: AVR-Diakonie).

Der am 16. April 1947 geborene Kläger ist Dipl. -Sozialarbeiter. Im Jahre 1979 legte er an der Evangelischen Fachhochschule R in B auch die Abschlußprüfung als Heilpädagoge ab.