BAG vom 25.11.1993
2 AZR 517/93
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 612 a; KSchG § 14 Abs. 2 ; ZPO § 253 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 14 KSchG 1969
BAGE 75, 153
BB 1994, 1083
DB 1994, 19931
EzA § 14 KSchG Nr. 3
MDR 1994, 808
NZA 1994, 837
SAE 1995, 182

BAG - 25.11.1993 (2 AZR 517/93) - DRsp Nr. 1994/6818

BAG, vom 25.11.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 517/93

DRsp Nr. 1994/6818

»1. Der Leiter eines einzelnen Restaurants einer Restaurantkette kann je nachdem, o er innerhalb des Unternehmens (Restaurantkette) das Restaurant eigenverantwortlich führt, dabei bedeutungsvolle unternehmerische Teilaufgaben wahrnimmt, Vorgesetzter der im Restaurant Beschäftigten ist und bei seiner Tätigkeit einen erheblichen Entscheidungsspielraum hat, Betriebsleiter in leitender Stellung i. S. des § 14 Abs. 2 KSchG sein. 2. Der Arbeitnehmer, der im Prozeß von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muß, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, beim Bestreiten der Überstunden im einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Er muß ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. Juni 1961 - 2 AZR 436/60 - AP Nr. 7 zu § 253 ZPO).«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 612 a; KSchG § 14 Abs. 2 ; ZPO § 253 ;

Tatbestand: