BAG vom 26.02.1987
6 ABR 46/84
Normen:
BetrVerfG § 79 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 79 BetrVG 1972
BAGE 55, 96
BB 1987, 2448
BB 1987, 2449
DB 1987, 2526
DRsp VI(642)253a-e
EzA § 79 BetrVG 1972 Nr. 1
NZA 1988, 63
SAE 1988, 58

BAG - 26.02.1987 (6 ABR 46/84) - DRsp Nr. 1992/6223

BAG, vom 26.02.1987 - Aktenzeichen 6 ABR 46/84

DRsp Nr. 1992/6223

Geheimhaltungspflicht betriebsverfassungsrechtlicher Mandatsträger: (a-b) Anspruch des Arbeitgebers auf Unterlassung der Offenbarung und Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (b) auch gegenüber dem Betriebsrat als Organ; (c-e) Begriff und Kriterien des Betriebs-/Geschäftsgeheimnisses; (d-e) mögliche Zuordnung der Lohn- und Gehaltsdaten, und zwar je nach den Besonderheiten des betroffenen Unternehmensbereichs, (e) so in einem Zeitschriftenverlag.

Normenkette:

BetrVerfG § 79 Abs.1 S.1;

(a) »... Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BetrVG [BetrVerfG] sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom ArbGeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Auch wenn das Gesetz damit anders als in den §§ 23 Abs. 3, 74 Abs. 2 BetrVG kein ausdrückliches Unterlassungsgebot normiert hat, folgt aus der Bestimmung des § 79 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Anspruch der AntrSt. (Zeitschriftenverlag), von den Betriebsratsmitgliedern die Unterlassung der Offenbarung und Verwertung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verlangen zu können. Denn es ist gesetzestechnisch nicht ungewöhnlich, Ansprüche lediglich durch die Normierung entsprechender Verpflichtungen zu begründen .. .