BAG vom 26.06.1985
7 AZR 125/83
Normen:
TarVertrG § 1;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG
BB 1986, 1776
DB 1986, 440
DRsp VI(638)67c
EzA § 1 TVG Nr. 20
NZA 1986, 576
SAE 1986, 86

BAG - 26.06.1985 (7 AZR 125/83) - DRsp Nr. 1992/6436

BAG, vom 26.06.1985 - Aktenzeichen 7 AZR 125/83

DRsp Nr. 1992/6436

Mögliche Anwendung einer für die Beschäftigten eines Sozialversicherungsträgers vereinbarten, gegenüber den Dienstordnungs-Angestellten unwirksamen Tarifnorm auf die übrigen Bediensteten.

Normenkette:

TarVertrG § 1;

»... Zwar ist die Regelungszuständigkeit der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger nach dem Urteil des Vierten Senats des BAGE 47, 1 = DB 1985, 343 = AP Nr. 59 zu § 611 BGB Dienstordnungsangestellte], dem der erk. Senat folgt, durch die Dienstordnung beschränkt. Dabei kann dahinstehen, ob dies zur Nichtigkeit einer von der Dienstordnung abweichenden Tarifbestimmung oder lediglich zu ihrem Zurücktreten hinter die Dienstordnung als der stärkeren Rechtsquelle führt. Denn jedenfalls beeinträchtigt die Dienstordnung nur die Geltung des Tarifvertrags hinsichtlich der

Dienstordnungs-Angestellten; hinsichtlich der übrigen Angestellten bleibt der Tarifvertrag selbst dann anwendbar, wenn er hinsichtlich der Dienstordnungs-Angestellten nichtig sein sollte.