»... Zwar ist die Regelungszuständigkeit der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger nach dem Urteil des Vierten Senats des BAGE 47, 1 = DB 1985, 343 = AP Nr. 59 zu § 611 BGB Dienstordnungsangestellte], dem der erk. Senat folgt, durch die Dienstordnung beschränkt. Dabei kann dahinstehen, ob dies zur Nichtigkeit einer von der Dienstordnung abweichenden Tarifbestimmung oder lediglich zu ihrem Zurücktreten hinter die Dienstordnung als der stärkeren Rechtsquelle führt. Denn jedenfalls beeinträchtigt die Dienstordnung nur die Geltung des Tarifvertrags hinsichtlich der
Dienstordnungs-Angestellten; hinsichtlich der übrigen Angestellten bleibt der Tarifvertrag selbst dann anwendbar, wenn er hinsichtlich der Dienstordnungs-Angestellten nichtig sein sollte.
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