Die vom Bundesversicherungsamt genehmigte ursprüngliche Dienstordnung der Beklagten vom 6. November 1957 in der Fassung vom 26. Mai 1971 bestimmte in § 5 Abs. 1:
"Die Höhe der Dienstbezüge und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters richten sich nach den jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte.", während diese Dienstordnung weiter in § 6 vorsah:
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