BAG vom 26.06.1986
8 AZR 75/83
Normen:
BGB § 249 S.1, § 280 Abs.1, § 286 Abs.1, § 287 S.2;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 44 SchwbG
BAGE 52, 254
BB 1986, 2270
DB 1986, 2684
DRsp VI(604)166a-b
EzA § 44 SchwbG Nr. 5
NZA 1987, 98

BAG - 26.06.1986 (8 AZR 75/83) - DRsp Nr. 1992/6311

BAG, vom 26.06.1986 - Aktenzeichen 8 AZR 75/83

DRsp Nr. 1992/6311

Ersatzurlaubsanspruch des Arbeitnehmers bei Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung; (b) Entschädigung in Geld im Falle der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

BGB § 249 S.1, § 280 Abs.1, § 286 Abs.1, § 287 S.2;

(a) »... Der Sechste Senat des BAG (Urteile [in] BB 1986, 735 und 1986, 1295 [hier: VI (604) 162 b]) hat für den Fall, daß der ArbNehmer den Urlaubsanspruch erfolglos geltend gemacht hatte und dem ArbGeber die Erteilung des Urlaubs möglich war, angenommen, der ArbGeber habe für die infolge Zeitablaufs eingetretene Unmöglichkeit, als welche das Erlöschen des Urlaubsanspruchs anzusehen sei, einzustehen (§ 286 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 287 Satz 2 BGB). An die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs trete in diesem Fall als Schadensersatzanspruch (§ 249 Satz 1 BGB) ein Urlaubsanspruch (Ersatzurlaubsanspruch) in gleicher Höhe. Der erk. Senat folgt dieser Auffassung. ...

(b) Für das von ihm nach § 287 Satz 2 BGB zu vertretende Erlöschen des Urlaubs 1979 hat das bekl. Land den Kl. nach § 251 BGB in Geld zu entschädigen. Denn nachdem das Arbeitsverhältnis am 31. 12. 1981 beendet wurde, ist die nach § 249 Satz 1 BGB zunächst geschuldete Gewährung von Ersatzurlaub unmöglich geworden.«

Fundstellen
AP Nr. 5 zu § 44 SchwbG
BAGE 52, 254
BB 1986, 2270
DB 1986, 2684
DRsp VI(604)166a-b