(a) »... Der Sechste Senat des BAG (Urteile [in] BB 1986, 735 und 1986, 1295 [hier: VI (604) 162 b]) hat für den Fall, daß der ArbNehmer den Urlaubsanspruch erfolglos geltend gemacht hatte und dem ArbGeber die Erteilung des Urlaubs möglich war, angenommen, der ArbGeber habe für die infolge Zeitablaufs eingetretene Unmöglichkeit, als welche das Erlöschen des Urlaubsanspruchs anzusehen sei, einzustehen (§ 286 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 287 Satz 2 BGB). An die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs trete in diesem Fall als Schadensersatzanspruch (§ 249 Satz 1 BGB) ein Urlaubsanspruch (Ersatzurlaubsanspruch) in gleicher Höhe. Der erk. Senat folgt dieser Auffassung. ...
(b) Für das von ihm nach § 287 Satz 2 BGB zu vertretende Erlöschen des Urlaubs 1979 hat das bekl. Land den Kl. nach § 251 BGB in Geld zu entschädigen. Denn nachdem das Arbeitsverhältnis am 31. 12. 1981 beendet wurde, ist die nach § 249 Satz 1 BGB zunächst geschuldete Gewährung von Ersatzurlaub unmöglich geworden.«
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