BAG vom 26.08.1986
3 AZR 98/85
Normen:
KO § 3 Abs.1, § 59 Abs. 1 Nr.3, § 61 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
BB 1987, 1039
DB 1987, 1305
DRsp IV(438)203a-b

BAG - 26.08.1986 (3 AZR 98/85) - DRsp Nr. 1992/6294

BAG, vom 26.08.1986 - Aktenzeichen 3 AZR 98/85

DRsp Nr. 1992/6294

a-b. Zeitliche Zuordnung von Betriebsrenten-Ansprüchen aus den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung zu den Masseschulden (Abs. 1 Nr. 3 d): (a) Abstellen auf Ansprüche, deren Rechtsgrund innerhalb des Sechsmonatszeitraums gelegt ist; (b) Konkurseröffnungsdatum als Stichtag.

Normenkette:

KO § 3 Abs.1, § 59 Abs. 1 Nr.3, § 61 Abs.1 Nr.1;

»... Die Betriebsrenten für den Monat Januar 1983 sind nur insoweit Masseschulden, wie sie auf die Zeit bis zur Konkurseröffnung [am 4. 1. 1983] entfallen. Damit ist nur .. [ein] Anteil des im Januar 1983 zu zahlenden Betrags vorweg zu befriedigen und dem Kl. aus der Konkursmasse zu erstatten (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 d KO, § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG).

Gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 d KO sind Masseschulden die Ansprüche auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens.

(a) Zu Recht lehnt das BerGer. die Fälligkeit wiederkehrender Leistungen als maßgeblichen Zeitpunkt für die Fristberechnung ab. Das läßt sich zwar nicht eindeutig dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen, ergibt sich aber aus der Entstehungsgeschichte. [Wird ausgeführt] .. .