BAG vom 26.09.1984
4 AZR 343/83
Normen:
SGB IV § 69 Abs.2; TarVertrG § 1;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu zu § 1 TVG
AP Nr. 6 zu zu § 611 BGB
BAGE 46, 394
BB 1985, 2240
DB 1985, 394
DRsp VI(638)66a-b
EzA § 1 TVG Nr. 8
SAE 1985, 32

BAG - 26.09.1984 (4 AZR 343/83) - DRsp Nr. 1992/6541

BAG, vom 26.09.1984 - Aktenzeichen 4 AZR 343/83

DRsp Nr. 1992/6541

Unwirksamkeit eines Tarifvertrags bei Verstoß gegen zwingendes staatliches Gesetzesrecht, (b) das trifft nicht zu auf einen Verstoß lediglich gegen Bestimmungen des öffentlichen Haushaltsrechts (hier: § 69 Abs. 2 SGB IV).

Normenkette:

SGB IV § 69 Abs.2; TarVertrG § 1;

(a) »... Da der Tarifvertrag schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Verhältnis zum Gesetzesrecht als die schwächere Rechtsquelle anzusehen ist, sind jedenfalls tarifliche Normen insoweit unwirksam, als sie gegen zwingendes staatliches Recht verstoßen, einerlei ob es sich dabei um Verfassungsrecht des Bundes oder der Länder, zwingende bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen oder auch Rechtsverordnungen von Bund und Ländern handelt (vgl. BAGE 31, 388).

(b) [Dagegen] handelt es sich .. bei § 69 Abs. 2 SGB IV nicht um zwingendes staatliches Gesetzesrecht, das der Wirksamkeit der Tarifverträge entgegenstehen könnte. Das ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Die Vorschrift lautet: »Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, daß er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.« ...