BAG vom 27.06.1985
2 AZR 412/84
Normen:
BetrVerfG § 102 Abs.1;
Fundstellen:
AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972
BAGE 49, 136
BB 1986, 321
DB 1986, 332
DRsp VI(642)236b
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 60
NZA 1986, 426
SAE 1986, 309

BAG - 27.06.1985 (2 AZR 412/84) - DRsp Nr. 1992/6435

BAG, vom 27.06.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 412/84

DRsp Nr. 1992/6435

Voraussetzungen und Umfang der Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Betriebsrats über die Kündigungsgründe im Anhörungsverfahren nach Abs. 1.

»1. Wenn der Betriebsrat bei Einleitung des Anhörungsverfahrens (§ 102 Abs. 1 BetrVG) bereits über den erforderlichen Kenntnisstand verfügt, um über die konkret beabsichtigte Kündigung eine Stellungnahme abgeben zu können, bedarf es keiner weiteren Darlegung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber mehr; es ist hierbei unerheblich, ob es sich um einen Klein- oder Großbetrieb handelt (Bestätigung und Fortführung des Urteils [in] BAGE 26,102). 2. Auch im Rahmen eines Anhörungsverfahrens muß sich der Betriebsrat grundsätzlich nur das Wissen eines zur Entgegennahme von Erklärungen gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 BetrVG berechtigten oder hierzu ausdrücklich ermächtigten Betriebsratsmitgliedes zurechnen lassen. 3. Unterläßt es der Arbeitgeber, den Betriebsrat über die Gründe der Kündigung zu unterrichten, in der irrigen oder vermeintlichen Annahme, daß dieser bereits über den erforderlichen und aktuellen Kenntnisstand verfügt, liegt gleichwohl keine ordnungsgemäße Einleitung des Anhörungsverfahrens vor.«

Normenkette:

BetrVerfG § 102 Abs.1;
Fundstellen
AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972
BAGE 49, 136
BB 1986, 321
DB 1986, 332
DRsp VI(642)236b
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 60