BAG vom 27.10.1987
1 AZR 80/86
Normen:
ArbGG §§ 4, 101 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 76 BetrVG 1972
DB 1988, 503
DRsp VI(646)132c
EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 37
NZA 1988, 207
SAE 1988, 215

BAG - 27.10.1987 (1 AZR 80/86) - DRsp Nr. 1992/6155

BAG, vom 27.10.1987 - Aktenzeichen 1 AZR 80/86

DRsp Nr. 1992/6155

c. Unzulässigkeit einer von den Betriebspartnern in einem Sozialplan getroffenen Vereinbarung, wonach Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern über die Anwendung des Sozialplans durch einen verbindlichen Einigungsstellen-Spruch entschieden werden sollen (unzulässige Schiedsabrede).

Normenkette:

ArbGG §§ 4, 101 ;

»Seinem Wortlaut nach regelt Nr. 11 des Sozialplans, wie bei Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung des Sozialplans »zwischen der Geschäftsleitung und den betroffenen ArbNehmern« zu verfahren ist. Sie sollen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat geregelt werden. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, soll die Einigungsstelle verbindlich entscheiden.

Anlaß des Einigungsversuchs zwischen ArbGeber und Betriebsrat und für das Tätigwerden der Einigungsstelle soll danach nicht eine Meinungsverschiedenheit zwischen ArbGeber und Betriebsrat über die Anwendung und Auslegung des Sozialplans sein, sondern eine solche zwischen ArbNehmer und Arbeitgeber. ...