BAG vom 27.11.1984
3 AZR 596/82
Normen:
TarVertrG § 4;
Fundstellen:
AP Nr. 89 zu § 4 TVG
DB 1985, 2154
DRsp VI(638)66f-g
EzA § 4 TVG Nr. 64
NZA 1986, 259
SAE 1985, 222

BAG - 27.11.1984 (3 AZR 596/82) - DRsp Nr. 1992/6517

BAG, vom 27.11.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 596/82

DRsp Nr. 1992/6517

Tarifliche Ausschlußfrist: Fristhemmung für die Geltendmachung von Provisionsansprüchen infolge vom Arbeitgeber schuldhaft unterlassener Erteilung einer notwendigen Abrechnung, (g) jedoch nur so lange, wie der (als Hilfsanspruch ebenfalls der Ausschlußfrist unterliegende) Anspruch auf Erteilung der Abrechnung nicht verfallen ist.

Normenkette:

TarVertrG § 4;

»... Das BAG ist in seiner bisherigen Rechtspr. davon ausgegangen, daß sich ein ArbGeber nach Treu und Glauben nicht auf eine Verkürzung oder Versäumung der Ausschlußfrist berufen darf, solange er schuldhaft eine Abrechnung verzögert, ohne die der ArbNehmer seine Ansprüche nicht erkennen und erheben kann (BAG .. Betrieb ] 969, 1200). ...

Der Lauf einer Verfallfrist wird durch die Nichterteilung der Abrechnung nur solange gehemmt, wie die fehlende Abrechnung noch verlangt werden kann. Der Lauf der Verfallfrist für den Zahlungsanspruch beginnt aber schließlich doch, wenn der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung erloschen ist, weil er seinerseits nicht innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist erhoben wurde. Auch Hilfsansprüche unterliegen tariflichen Verlallfristen (BAG, DB 1982, 2249 [hier: II (210) 310 b-e]). ...«

Fundstellen
AP Nr. 89 zu § 4 TVG
DB 1985, 2154
DRsp VI(638)66f-g
EzA § 4 TVG Nr. 64
NZA 1986, 259
SAE 1985, 222