BAG vom 28.02.1984
3 AZR 103/83
Normen:
FeiertLohnzahlG § 1;
Fundstellen:
DB 1984, 1885
DRsp VI(608)175a-c

BAG - 28.02.1984 (3 AZR 103/83) - DRsp Nr. 1992/6594

BAG, vom 28.02.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 103/83

DRsp Nr. 1992/6594

Feiertagslohn für eine Akkordkolonne: (a) Geltung des FeiertLohnzahlG auch für Akkordarbeiter; (b) zulässige Pauschalierung der Feiertagsvergütung durch einen - entsprechend gekennzeichneten und geeigneten - Zuschlag zum laufenden Stundenlohn; (c) unzulässige Verweigerung der Feiertagsbezahlung mit der Verweisung des Arbeitnehmers auf Vor- oder Nacharbeit.

Normenkette:

FeiertLohnzahlG § 1;

(a) "Das FeiertLohnzahlG findet auf die Kläger [Schlachterkolonne] Anwendung. ...Einen Unterschied zwischen Zeitlohnarbeitern und Akkordarbeitern macht das Gesetz nicht (BAGE 10, 29, 31). Es gewährt allen ArbNehmern einen Anspruch auf den Feiertagslohn, der nicht abdingbar ist. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig [folgen Nachw.].

(b) Beizutreten ist der Auffassung des LAG auch insoweit, wie es eine Abgeltung des Feiertagslohnes durch eine erhöhte Vergütung, also eine Umlage des Feiertagslohnes auf den gezahlten Stückakkord, verneint hat.