BAG - 28.02.1985 (2 AZR 403/83) - DRsp Nr. 1992/6478
BAG, vom 28.02.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 403/83
DRsp Nr. 1992/6478
Eingeschränkte Ä vorläufige Ä Anwendung der vom. Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz BGB (Berechnung der Kündigungsfristen für ältere Arbeiter, BVerfG 62, 256):Erlaß eines Teilurteils bei Rechtfertigung der angegriffenen Kündigung dem Grunde nach;Verfahrensaussetzung zur Frage der Kündigungsfrist;Möglichkeit eines Teilurteils und einer Verfahrensaussetzung auch im Anwendungsbereich eines Tarifvertrags.
»1. Die nach dem Beschluß des BVerfG vom 16. 11. 1982 (BVerfGE 62, 256 [hier: VI (610) 164 a]) verfassungswidrige Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ist weiterhin vorläufig mit folgender Maßgabe anzuwenden:2. Wenn die vom Arbeitnehmer angegriffene Kündigung dem Grunde nach gerechtfertigt ist, kann im Beendigungsrechtsstreit nur durch Teilurteil festgestellt werden, daß das Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht vor Ablauf der Frist beendet worden ist, die sich aus der Beschäftigungszeit nach Vollendung des 35. Lebensjahres ergibt.3. Da die Festlegung des endgültigen Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenwärtig noch nicht möglich ist, muß der Rechtsstreit im übrigen bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ausgesetzt werden.
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