BVerfG - Beschluß vom 16.11.1982
1 BvL 16/75; 1 BvL 36/79
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 62, 256
AP Nr. 16 zu § 622 BGB
AuR 1983, 142
BB 1983, 195
BetrAV 1983, 78
DB 1983, 450
EuGRZ 1983, 134
Information StW 1985, 92
MDR 1983, 372
NJW 1983, 617
WM 1983, 145
ZfSH 1983, 80
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 03.06.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 863/74
ArbG Reutlingen, vom 06.02.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 611/78

Kündigung: unterschiedliche Berechnung der Beschäftigungsdauer bei Arbeitern und Angestellten

BVerfG, Beschluß vom 16.11.1982 - Aktenzeichen 1 BvL 16/75; 1 BvL 36/79

DRsp Nr. 1996/6601

Kündigung: unterschiedliche Berechnung der Beschäftigungsdauer bei Arbeitern und Angestellten

»Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, bei der Berechnung der für die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen Beschäftigungsdauer eines Arbeiters Zeiten nicht zu berücksichtigen, die vor Vollendung des 35. Lebensjahres liegen (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB), während bei einem Angestellten bereits Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres mitgerechnet werden.«

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

(einschließlich Abweichender Meinung[en])

A.

Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage, ob die gesetzlich vorgeschriebene unterschiedliche Berechnung der Beschäftigungsdauer bei Arbeitern und Angestellten als Voraussetzung der Verlängerung von Kündigungsfristen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.