BAG vom 28.06.1984
6 AZR 521/81
Normen:
BUrlG § 7 Abs.4;
Fundstellen:
BB 1984, 2133
DB 1984, 716
DRsp VI(604)156a

BAG - 28.06.1984 (6 AZR 521/81) - DRsp Nr. 1992/6562

BAG, vom 28.06.1984 - Aktenzeichen 6 AZR 521/81

DRsp Nr. 1992/6562

Urlaubsabgeltungsanspruch eines zur Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähigen Arbeitnehmers für den fall der Gesundung vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs.4;

"...Der erk Senat [hat] einen Abgeltungsanspruch i. S.. von § 7 Abs. 4 BUrlG verneint, wenn ein ArbNehmer nach dauernder Arbeitsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne die Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen, er also erwerbsunfähig bleibt. Dann ist mit Ablauf des Urlaubsjahres, für das der Urlaubsanspruch entstanden ist, bzw. mit dem Ende des Übertragungszeitraums auch der Abgeltungsanspruch erloschen. Die Erfüllung des Abgeltungsanspruchs während der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit muß daran scheitern, daß dem ArbNehmer auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis wegen der Arbeitsunfähigkeit keine Freizeit hätte gewährt werden können.