BAG vom 28.09.1988
1 ABR 85/87
Normen:
AÜG Art.1 § 3 Abs.1 Nr.6; BetrVerfG § 99 Abs.2 Nr.1;
Fundstellen:
BB 1989, 910
DB 1989, 433
DRsp VI(642)258c
JuS 1989, 677

BAG - 28.09.1988 (1 ABR 85/87) - DRsp Nr. 1992/6067

BAG, vom 28.09.1988 - Aktenzeichen 1 ABR 85/87

DRsp Nr. 1992/6067

Mitbestimmung des Betriebsrats bei beabsichtigter Einstellung eines Arbeitnehmers: Zustimmungsverweigerung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVerfG wegen Gesetzwidrigkeit mit der Begründung, die beabsichtigte Übernahme eines Leiharbeitnehmers stelle eine gegen Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG verstoßende Überlassung für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate dar.

Normenkette:

AÜG Art.1 § 3 Abs.1 Nr.6; BetrVerfG § 99 Abs.2 Nr.1;

»... Nach Art. 1 § 14 Abs. 3 AÜG ist »vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung« der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG [BetrVerfG] zu beteiligen. ...

Nach § 99 Abs. 2 Ziff 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz verstoßen würde. Das LAG hat die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag [des Betriebsrats] sei unbegründet, weil es sich bei Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG [Versagung der Erlaubnis zur Überlassung eines ArbNehmers für mehr als sechs Monate] nicht um ein Verbotsgesetz handele. Dem hat der Senat nicht folgen können.

Richtig ist, daß ein Zustimmungsverweigerungsgrund i. S. von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur vorliegt, wenn die personelle Maßnahme als solche gesetzeswidrig ist. Es genügt nicht, daß einzelne Vertragsbestimmungen gegen Gesetze verstoßen (BAG, DB 1978,2033 [hier: VI(642)179e]; BAGE 49,180 [Leitsatzabdruck unter VI(642)233a]).