BAG vom 29.01.1986
4 AZR 479/84
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 48 TV AL II
BAGE 51, 104
DB 1986, 1340
DRsp VI(610)190d-e
NZA 1987 384

BAG - 29.01.1986 (4 AZR 479/84) - DRsp Nr. 1992/6361

BAG, vom 29.01.1986 - Aktenzeichen 4 AZR 479/84

DRsp Nr. 1992/6361

Zulässige Berücksichtigung von Privatangelegenheiten des Arbeitnehmers in einem Zeugnis über die »dienstliche Führung« nur dann, wenn sie den dienstlichen Bereich berühren, (e) so im Falle unbefugter Benutzung eines Dienstfahrzeugs für eine nächtliche Privatfahrt in fahruntüchtigem Zustand.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Abweichend vom Wortlaut der §§ 73 Satz 2 HGB und 113 Abs. 2 GewO, jedoch in Übereinstimmung mit § 630 Satz 2 BGB sieht [die Tarifvertragsbestimmung des] § 48 Abs. 2 Satz 2 TVAL II vor, daß sich das dem ArbNehmer zu erteilende qualifizierte Zeugnis nur über »die Führung im Dienst« auszulassen hat. Damit wird .. von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich klargestellt, daß bei der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nach § 48 Abs. 2 TVAL II reine Privatangelegenheiten, die den dienstlichen Bereich nicht berühren, auszuscheiden haben. Ereignisse und Vorgänge im privaten Lebensbereich des ArbNehmers dürfen daher grundsätzlich schon deswegen nicht in sein Dienstzeugnis aufgenommen werden.