(h) »Die in den Personalvertretungsgesetzen geregelten Beteiligungsrechte der Personalvertretung bestehen grundsätzlich nebeneinander, so daß beim Zusammentreffen verschiedenartiger Beteiligungsrechte der Personalrat regelmäßig in allen in Betracht kommenden Beteiligungsformen zu beteiligen ist. Deshalb muß der Arbeitgeber im Geltungsbereich des
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