BAG vom 29.08.1985
6 ABR 63/82
Normen:
ArbGG § 43 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 83 ArbGG 1979
BAGE 49, 267
BB 1986, 1092
DB 1986, 1024
DRsp VI(646)124b
MDR 1986, 524
NZA 1986, 400
SAE 1986, 122

BAG - 29.08.1985 (6 ABR 63/82) - DRsp Nr. 1992/6422

BAG, vom 29.08.1985 - Aktenzeichen 6 ABR 63/82

DRsp Nr. 1992/6422

b. Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens für die Berufung der ehrenamtlichen Richter am BAG (Abs. 1 Satz 2).

Normenkette:

ArbGG § 43 Abs.1 S.2;

»In der Sozialgerichtsbarkeit sind Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Besetzung der Gerichte mit Rücksicht auf die Berufung der ehrenamtlichen Richter erhoben worden (vgl. Presseinformation des BSG Nr. 59/85 vom 20. 8. 1985). Da § 43 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit § 45 Abs. 2 SGG hinsichtlich der Berufung der ehrenamtlichen Richter am BAG und am BSG übereinstimmt, bestand für den Senat Veranlassung, seine ordnungsgemäße Besetzung von Amts wegen zu prüfen.

Der Senat ist ordnungsgemäß besetzt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 43 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sind nicht begründet. Nach der Rechtspr. des BVerfG (BVerfGE 18, 241, 254; 26, 186, 196; 27, 312, 320; 48, 300, 315; 54, 159, 166) fordert Art. 92 GG, daß die rechtsprechende Gewalt durch staatliche Gerichte ausgeübt wird. Dazu gehört, daß die Bindung des Gerichts an den Staat auch in personeller Hinsicht hinreichend gewährleistet ist. Staatliche Gerichtsbarkeit muß nicht nur auf staatlichem Gesetz beruhen und der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen; das Organ, das sie ausübt, muß auch personell vom Staat entscheidend bestimmt sein.