BAG vom 29.09.1993
4 AZR 693/92
Normen:
BMT-G II § 20; BzLT Nr. 5 G §§ 7, 8; Lohngruppen 4, 5, 6, 7, 7a; ZPO §§ 521, 559 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 20 BMT-G II
BAGE 74, 268
BB 1994, 1084
DB 1994, 2096
EzA § 521 ZPO Nr. 1
NZA 1994, 761
SAE 1995, 92

BAG - 29.09.1993 (4 AZR 693/92) - DRsp Nr. 1994/6835

BAG, vom 29.09.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 693/92

DRsp Nr. 1994/6835

»1. Eine unselbständige Anschlußberufung zur Erweiterung des Rechtsschutzzieles kann auch einlegen, wer durch das Urteil der Vorinstanz nicht beschwert ist. 2. Eine unselbständige Anschlußberufung kann auch vom Erfolg mit dem Hauptantrag abhängig gemacht werden. 3. Über einen unechten Hilfsantrag ist auch dann in der Revisionsinstanz zu entscheiden (§ 559 Abs. 1 ZPO), wenn das Berufungsgericht hierzu nicht Stellung genommen hat, weil es den Hauptantrag für unbegründet hielt. 4. Tätigkeitsmerkmale, die einen Bewährungs- oder Zeitaufstieg vorsehen, wollen typischerweise die mit entsprechenden Tätigkeiten zurückgelegten längeren Arbeitszeiten und die dabei erworbenen Fertigkeiten honorieren. Werden solche Tätigkeitsmerkmale neu vereinbart, spricht dieser Sinn und Zweck regelmäßig dafür, daß auch Zeiten vor Inkrafttreten der Neuregelung für den Bewährungs- oder Zeitaufstieg mitzuberücksichtigen sind. Voraussetzung hierfür ist nur, daß auch eine dem neuen Tätigkeitsmerkmal entsprechende Tätigkeit verrichtet wurde.« Hinweise des Senats: Parallelsache zu - AZR 694/92

Normenkette:

BMT-G II § 20; BzLT Nr. 5 G §§ 7, 8; Lohngruppen 4, 5, 6, 7, 7a; ZPO §§ 521, 559 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers für die Zeit ab dem 1. Oktober 1990.