»... In der Bundesrepublik Deutschland wird [zwar] der 24. 12. (Heiliger Abend) zumeist arbeitsfrei gehalten und insbesondere von Nachmittagsstunden an in religiöser, familiärer und das Arbeitsleben betreffender Beziehung als Feiertag angesehen. In der staatl. Rechtsordnung [und zwar im Feiertags-, Arbeits- und Gewerberecht] hat das jedoch keinen Niederschlag gefunden. Sie betrachtet den 24. 12. vielmehr gleichwohl als Werktag. ...«
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|