BAG vom 30.07.1986
8 AZR 475/84
Normen:
BUrlG §§ 1, 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 13 BUrlG
BAGE 52, 305
BB 1986, 2200
DB 1986, 1729, 2394
DB 1986, 2394
DRsp VI(604)164a
EzA § 3 BUrlG Nr. 15
NJW 1987, 602
NZA 1987, 13
SAE 1987, 69

BAG - 30.07.1986 (8 AZR 475/84) - DRsp Nr. 1992/6307

BAG, vom 30.07.1986 - Aktenzeichen 8 AZR 475/84

DRsp Nr. 1992/6307

Urlaubsanspruch eines türkischen Arbeitnehmers (anteilig) auch für die Dauer unbezahlter Freistellung von der Arbeitspflicht zur Ableistung des verkürzten (zweimonatigen) Wehrdienstes im Heimatland.

Normenkette:

BUrlG §§ 1, 4 ;

Der bei der Bekl. beschäftigte Kl. leistete vom 1. 3. bis 30. 4. 1982 verkürzten Wehrdienst in der Türkei. Hierfür hatte ihn die Bekl. unter Fortfall seiner Bezüge vom 19. 2. bis zum 3. 5. 1982 von der Arbeit freigestellt.

»... Nach §§ 2, 4 des Urlaubsabkommens (Textilindustrie) i. V. m. §§ 1, 4 BUrlG hatte der Kl. mit Jahresbeginn 1982 einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen erworben, da er zu diesem Zeitpunkt die nach § 4 BUrlG vorgesehene Wartefrist erfüllt hatte. Am Bestehen dieses Anspruchs ändert sich durch die unbezahlte Freistellung des Kl. von der Arbeitspflicht entgegen der Auffassung des LAG nichts. ...

Das LAG hat angenommen, ein Urlaubsanspruch könne nicht entstehen, wenn die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen. Deshalb sei auch ein Urlaubsanspruch für die Dauer der unbezahlten Dienstbefreiung des Kl. zu verneinen. Dieser Auffassung des LAG kann nicht gefolgt werden.