BAG vom 30.09.1986
3 AZR 22/85
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG
BAGE 53, 131
BB 1987, 1390
DB 1987, 1304
DRsp VI(610)198d-e
EzA § 1 BetrAVG Nr. 47
NZA 1987, 456
SAE 1987, 164
VersR 1987, 699
WM 1987, 942

BAG - 30.09.1986 (3 AZR 22/85) - DRsp Nr. 1992/6281

BAG, vom 30.09.1986 - Aktenzeichen 3 AZR 22/85

DRsp Nr. 1992/6281

Wertung des Versprechens einer Kapitalzahlung als - insolvenzgeschützte - Versorgungszusage, sofern die beabsichtigte Leistung und deren Regelung nach Maßgabe des Vertragswillens von einem Versorgungszweck geprägt wird; (e) insoweit Unbeachtlichkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung, die den Versorgungszweck außerachtläßt.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Das LAG hat zu Recht festgestellt, daß dem Kl. im Versorgungsfall ein insolvenzgeschützter Anspruch auf den erdienten Teil des zugesagten Kapitalbetrages zusteht. ...

Was unter »betrieblicher Altersversorgung« zu verstehen ist, bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG : Es muß sich um Leistungen der Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses handeln. Auf die Versorgungsform kommt es nicht an; außer rentenförmigen Leistungen können auch Kapitalzuwendungen und selbst Gutschriften von Gewinnbeteiligungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen (BAGE 34, 242, 245 [hier: VI (610) 155 b]..).