BAG vom 30.10.1984
3 AZR 213/82
Normen:
HGB § 74 Abs.1;
Fundstellen:
AP Nr. 46 zu § 74 HGB
BB 1985, 1134
DB 1985, 709
DRsp VI(610)182e-g
EzA § 74 HGB Nr. 44
NZA 1985, 429
SAE 1985, 79
WM 1985, 584

BAG - 30.10.1984 (3 AZR 213/82) - DRsp Nr. 1992/6533

BAG, vom 30.10.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 213/82

DRsp Nr. 1992/6533

Wettbewerbsverbot: (e) Wahrung der in § 74 Abs. 1 HGB vorgeschriebenen Form trotz fehlerhafter Unterzeichnung bei Verbindung von Wettbewerbsklausel und Arbeitsvertrag; (f) regelmäßig kein Außerkrafttreten mit dem Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand; (g) keine Anrechnung der gesetzlichen Altersrente auf die Karenzentschädigung.

Normenkette:

HGB § 74 Abs.1;

(e) "...Nach § 74 Abs. 1 HGB bedarf [ein Wettbewerbsverbot] der Schriftform und der Aushändigung einer vom ArbGeber unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde. ...Die Unterzeichnung muß durch die Partei selbst oder ihre Vertreter erfolgen. Das gesondert abgefaßte Wettbewerbsverbot genügt im vorl. Fall diesen Voraussetzungen nicht, da es allein von einem Gesamtprokuristen unterschrieben ist, der nicht berechtigt war, die Bekl. allein zu vertreten (§ 48 Abs. 2, § 49 HGB).