(e) "...Nach § 74 Abs. 1 HGB bedarf [ein Wettbewerbsverbot] der Schriftform und der Aushändigung einer vom ArbGeber unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde. ...Die Unterzeichnung muß durch die Partei selbst oder ihre Vertreter erfolgen. Das gesondert abgefaßte Wettbewerbsverbot genügt im vorl. Fall diesen Voraussetzungen nicht, da es allein von einem Gesamtprokuristen unterschrieben ist, der nicht berechtigt war, die Bekl. allein zu vertreten (§ 48 Abs. 2, § 49 HGB).
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