BAG vom 30.10.1984
3 AZR 236/82
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG
BB 1985, 1605
DB 1985, 1747
DRsp VI(610)183a-c
EzA § 242 BGB Nr. 14
NZA 1985, 531
SAE 1986, 1

BAG - 30.10.1984 (3 AZR 236/82) - DRsp Nr. 1992/6534

BAG, vom 30.10.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 236/82

DRsp Nr. 1992/6534

Rechtsanspruch auf Fortzahlung nach jahrelanger vorbehaltloser Zahlung eines - in der Versorgungsordnung nicht vorgesehenen - 13. Ruhegehalts (betriebliche Übung) (b) mit Wirkung auch zugunsten - zunächst noch - aktiver Arbeitnehmer; (c) mit nur begrenzter Möglichkeit von Widerruf oder Kürzung.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

(a) "...Das LAG hat angenommen, der Bekl. habe ein betriebliche Übung begründet, indem er seit dem Jahre 1972 sämtlichen Pensionären vorbehaltlos jährlich ein 13. Ruhegeld gezahlt habe. Hieraus sei ein Anspruch der Pensionäre auf Fortzahlung der Zuwendung erwachsen. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden.

Durch die regelmäßige Wiederholung desselben Verhaltens hat der Bekl. bei den versorgungsberechtigten ArbNehmern und Pensionären den Eindruck erweckt, es bestehe eine dauerhafte Bindung; die Zahlung des 13. Ruhegeldes werde nicht beliebig wieder eingestellt werden. Der Bekl. hat seinen Pensionären seit 1972, also achtmal, ein 13. Ruhegeld gezahlt, ohne diese Leistung mit einem Vorbehalt zu verbinden oder in anderer Weise erkennbar zu machen, daß die Leistung, sei es jederzeit oder aufgrund besonderer Umstände, widerrufbar sein solle. Der Bekl. hat auch nicht zu erkennen gegeben, daß er sich vorbehalte, jährlich über die Zahlung oder Nichtzahlung neu zu entscheiden.