(d) »... Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Zahl der in der Regel beschäftigten ArbNehmer i. S. des § 17 Abs. 1 KSchG ist der Zeitpunkt der Entlassung, d. h. der [Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses]. ... Der ArbGeber muß die [nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche] Anzeige nicht vor Ausspruch der Kündigung, sondern nur vor Beginn der Entlassung, d. h. vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und somit i. d. R. vor Ablauf der Kündigungsfrist erstatten. Er wird allerdings im eigenen Interesse den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung so wählen, daß die Entlassungen in die einmonatige Freifrist des § 18 Abs. 4 fallen, die regelmäßig nach dem Ende der mit Eingang der Anzeige beginnenden einmonatigen Sperrfrist des § 18 Abs. 1 KSchG beginnt und vor deren Ablauf die Entlassung durchgeführt werden muß, weil es sonst einer erneuten Anzeige bedarf. Für die Bestimmung der Zahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten ArbNehmer nach § 17 Abs. 1 KSchG ist somit auf den Zeitpunkt der Entlassungen abzustellen, um deren Anzeigepflicht es geht.
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