BAG - Beschluss vom 14.01.1983
6 ABR 67/79
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2, § 40 ;
Fundstellen:
AiB 1995, 183 (Rechtsprechungsübersicht)
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 02.05.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ta BV 3/78
ArbG Göttingen, vom 24.01.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 38/77

BAG - Beschluss vom 14.01.1983 (6 ABR 67/79) - DRsp Nr. 2001/14224

BAG, Beschluss vom 14.01.1983 - Aktenzeichen 6 ABR 67/79

DRsp Nr. 2001/14224

Honoraranspruch eines Einigungsstellenbeisitzers)

»1. Die Befugnis von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Bestellung von Beisitzern einer Einigungsstelle ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. 2. Ein Betriebsrat ist befugt, auch betriebsfremde Personen als Beisitzer zu bestellen, die nur bereit sind, gegen ein Honorar tätig zu werden, wenn er andere Personen, die sein Vertrauen genießen, nicht findet.«

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2, § 40 ;

Gründe:

I.