BAG - Beschluß vom 22.05.1984
2 AZB 25/82
Normen:
ArbGG §§ 2, 5, 12 Abs. 7, §§ 61, 64, 77 ; GKG §§ 5, 25 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 12 ArbGG 1979
AuR 1984, 315
DB 1985, 136
DRsp VI(646)119e-f
EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 14
EzB ArbGG § 12 Nr. 2
EzB ArbGG § 5 Nr. 2
NZA 1984, 332
RdA 1984, 321
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.11.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1276/82

BAG - Beschluß vom 22.05.1984 (2 AZB 25/82) - DRsp Nr. 1992/6575

BAG, Beschluß vom 22.05.1984 - Aktenzeichen 2 AZB 25/82

DRsp Nr. 1992/6575

1. Bei dem Streit um das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 64 Abs. 2 ArbGG 1979. 2. Die Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG 1979 gilt auch für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses.

Normenkette:

ArbGG §§ 2, 5, 12 Abs. 7, §§ 61, 64, 77 ; GKG §§ 5, 25 ;

Gründe:

A.

I. Die Klägerin war im Friseurgeschäft der Beklagten seit 1. November 1981 als Auszubildende beschäftigt. Als Ausbildungsvergütung waren für das erste Ausbildungsjahr 230 DM monatlich vereinbart.

Mit Schreiben vom 23. April 1982 kündigte die Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis fristlos. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß ihr Berufsausbildungsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Streitwert im Urteil "nach Maßgabe der § 61 Abs. 1, § 12 Abs. 7 ArbGG auf den Wert eines Vierteljahresverdienstes", somit auf 690 DM festgesetzt und die Berufung nicht zugelassen.