BAG - Urteil vom 02.12.1998
4 AZR 59/98
Normen:
Anlage 1 a zum BAT/VKA (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. V b Fallgr. 5; BAT (1975) §§ 22, 23 ;
Fundstellen:
AP Nr. 260 zu §§ 22, 23 BAT 1975
NZA-RR 1999, 331
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 14 10.1997 - 9 Sa 955/97 ,
ArbG Bad Hersfeld - 2.4.1997 - 2 Ca 850/96 ,

BAG - Urteil vom 02.12.1998 (4 AZR 59/98) - DRsp Nr. 1999/3406

BAG, Urteil vom 02.12.1998 - Aktenzeichen 4 AZR 59/98

DRsp Nr. 1999/3406

»Die Eingruppierung von Gruppenleitern in Werkstätten für Behinderte richtet sich nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst. Dies gilt auch dann, wenn die/der mit dieser Tätigkeit beschäftigt Angestellte Erzieherin/Erzieher mit staatlicher Anerkennung ist (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Eingruppierung von Angestellten im handwerklichen Erziehungsdienst, z. B. Urteil vom 4. Mai 1994 4 AZR 438/93 - AP Nr. 177 zu §§ 22, 23 BAT 1975).«

Normenkette:

Anlage 1 a zum BAT/VKA (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. V b Fallgr. 5; BAT (1975) §§ 22, 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin. Sie trat am 1. November 1983 als Gruppenleiterin in die Dienste des beklagten Vereins, der Träger der "Werraland-Werkstätten" in E. ist, einer Werkstätte für Behinderte, die der Eingliederung Behinderter, insbesondere geistig und körperlich behinderter Jugendlicher, in das wirtschaftliche und berufliche Leben dient.