BAG - Urteil vom 03.07.2003
2 AZR 327/02
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 626 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 46
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 08.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 595/01

BAG - Urteil vom 03.07.2003 (2 AZR 327/02) - DRsp Nr. 2006/15980

BAG, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 327/02

DRsp Nr. 2006/15980

»(Arbeitnehmerkündigung; Anfechtung; Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung)«

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Klägers, insbesondere darüber, ob der Kläger seine Kündigung rechtswirksam angefochten hat.

Der am 3. März 1951 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 1. April 1967 bei der beklagten Sparkasse zunächst als Lehrling und anschließend als Angestellter beschäftigt. Er erhielt zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von ca. 5.000,00 DM als Leiter der Geschäftsstelle in H. Bei dieser Geschäftsstelle handelt es sich um eine sogenannte Ein-Mann-Geschäftsstelle, in der neben dem Kläger nur noch die Zeugin S. arbeitete.

In der Geschäftsstelle unterhielten die Schwiegereltern des Klägers, die Eheleute G und H G., Konten. Frau G. hatte ein ihr gehöriges Sparkassenzertifikat mit einem Guthaben von 41.871,29 DM ihrem Sohn B, dem Schwager des Klägers, zugewandt. Über ein Sparkonto der Eheleute G und H G. mit einem Guthaben von 51.955,69 DM verfügten diese ebenfalls zugunsten ihres Sohnes B G. Nachdem am 8. September 1994 H G. verstarb, waren ihre gesetzlichen Erben neben dem Ehemann G G. die Ehefrau des Klägers E M. und weitere vier Geschwister, nämlich M L. sowie B G., R G. und E G.