BAG - Urteil vom 04.07.2012
B 11 AL 16/11 R
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 (1) AL 33/09
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AL 35/08

BAG - Urteil vom 04.07.2012 (B 11 AL 16/11 R) - DRsp Nr. 2012/19932

BAG, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen B 11 AL 16/11 R

DRsp Nr. 2012/19932

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 5.12.2007 erfüllt hat.

Der 1948 geborene Kläger war ab 1.8.2004 als kaufmännischer Leiter bei der G -GmbH & Co KG (im Folgenden: KG) beschäftigt, die einen Großmarkt in G (G.) betrieb. Der Mietvertrag über die Geschäftsräume wurde zum 30.9.2005 gekündigt. Daraufhin verlegte die KG ihren Sitz von G. nach P (P.); dort wurde über ihr Vermögen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und mit rechtskräftigen Beschlüssen vom 6.2.2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Am 30.3.2007 wurde die Auflösung der KG eingetragen und am 1.6.2007 meldeten die Liquidatoren das Erlöschen der KG an; die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte im Dezember 2007.