BAG - Urteil vom 05.11.1992
2 AZR 147/92
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 626 BGB
BB 1993, 434
DB 1993, 486
DRsp VI(610)238c
EzA § 626 n. F. BGB Nr. 143
NJW 1993, 1544
NZA 1993, 308
Vorinstanzen:
5 (4) Sa 50/92 Düsseldorf,

BAG - Urteil vom 05.11.1992 (2 AZR 147/92) - DRsp Nr. 1993/3390

BAG, Urteil vom 05.11.1992 - Aktenzeichen 2 AZR 147/92

DRsp Nr. 1993/3390

»Erklärt der Arbeitnehmer, er werde krank, wenn der Arbeitgeber ihm den im bisherigen Umfang bewilligten Urlaub nicht verlängere, obwohl er im Zeitpunkt dieser Ankündigung nicht krank war und sich aufgrund bestimmter Beschwerden auch noch nicht krank fühlen konnte, so ist ein solches Verhalten ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt, an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1963 geborene Klägerin war seit dem 15. Mai 1989 bei der Beklagten in deren "Städtischen Kliniken" als Küchenhilfe in der Zentralküche beschäftigt. Ihr Bruttomonatslohn betrug zuletzt ca. 2.000,00 DM. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des BMT-G Anwendung.

Die Klägerin hatte für die Zeit vom 15. Juli bis 16. August 1991 Erholungsurlaub beantragt, der ihr jedoch nur für die Zeit vom 22. Juli bis einschließlich 15. August 1991 - einem Donnerstag - bewilligt wurde. Den Urlaub verbrachte die Klägerin zusammen mit ihrem damals arbeitslosen Ehemann und dem zehnjährigen Sohn in ihrer türkischen Heimat.