BAG - Urteil vom 05.11.1992
6 AZR 228/91
Normen:
MTB II § 38, § 39, SR 2 a Nr. 16 Abs. 1 lit. a, f, Abs. 2 lit. a;
Fundstellen:
BB 1993, 367
NZA 1993, 379
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 605/90
LAG Köln, vom 15.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 997/90

BAG - Urteil vom 05.11.1992 (6 AZR 228/91) - DRsp Nr. 1996/6258

BAG, Urteil vom 05.11.1992 - Aktenzeichen 6 AZR 228/91

DRsp Nr. 1996/6258

»1. Der Tarifbegriff "regelmäßige Arbeitsstelle" i. S. der Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a SR 2 a MTB II setzt voraus, daß der Arbeiter die Arbeitsstelle nach einer bestimmten Ordnung in gleichmäßigen Abständen und in gleichmäßiger Aufeinanderfolge aufsucht. Dabei kommt es nicht auf den Rhythmus der Wiederholung an, vielmehr sind Schwankungen und Ausnahmen des Geschehensablaufs möglich. Entscheidend ist die Gleichförmigkeit über eine bestimmte Zeit und damit eine gewisse Stetigkeit und Dauer. 2. Werden Feuerwehrleute nach einem einheitlichen Schichtplan in Abständen von drei bis vier Wochen zu jeweils mehrschichtigen Einsätzen einer weiteren, räumlich entfernten (hier 28 km) Feuerwache zugeteilt, die sie von zu Hause aus aufsuchen, so haben sie eine weitere regelmäßige Arbeitsstelle. Sie sind nicht Arbeiter, deren Arbeitsplatz örtlich ständig wechselt i. S. von Nr. 16 Abs. 2 Buchst. a SR 2 a MTB II, sondern Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle i. S. von Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a SR 2 a MTB II.