Die Parteien streiten über den Fortbestand bzw. über die Fortführung ihres Arbeitsverhältnisses über die vereinbarte Befristung zum 9. August 1998 hinaus bis zum 31. Januar 2003 sowie über einen entsprechenden Weiterbeschäftigungsanspruch.
Die Klägerin ist Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie ist als Lehrerin für die Fächer Anglistik und Geographie tätig. Die Klägerin schloss mit der Beklagten zwei befristete Arbeitsverträge. Danach wurde sie im Rahmen des von dieser betriebenen Auslandsschulwesens vom 1. Februar 1995 bis zum 9. August 1998 als Fachberaterin für Deutsch in Stanford/California (USA) eingesetzt. Für diese Zeit erhielt die Klägerin von ihrem Dienstherrn Sonderurlaub nach § 12 Abs. 3 der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (
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