BAG - Urteil vom 07.05.1987
2 AZR 271/86
Normen:
KSchG 1969 §§ 9, 10 ; BetrVG 1972 § 112 ; BGB §§ 133, 134, 139 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 9 KSchG 1969
BB 1988, 564
DB 1988, 450
EzA § 9 n. F. KSchG Nr. 21
NZA 1988, 15
SAE 1988, 82
Vorinstanzen:
LAGt Baden-Württemberg - 1 (5) Sa 148/85 - 21.3.1986,
ArbG Ulm, vom 18.10.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 165/85

BAG - Urteil vom 07.05.1987 (2 AZR 271/86) - DRsp Nr. 1998/3568

BAG, Urteil vom 07.05.1987 - Aktenzeichen 2 AZR 271/86

DRsp Nr. 1998/3568

»1. Vereinbart der Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag mit einem ausländischen Arbeitnehmer, daß dieser für den Fall der endgültigen Rückkehr in seine Heimat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten soll, so liegt darin keine Umgehung der §§ 9, 10 KSchG. 2. Eine solche "Heimkehrklausel" kann jedoch wegen funktionswidriger Umgehung der §§ 111, 112 BetrVG unwirksam sein, wenn der Aufhebungsvertrag in Ausführung einer Betriebsvereinbarung geschlossen wird, die Personalabbau durch Abschluß von Aufhebungsverträgen zum Ziel hat und der deshalb eine Art Sozialplanersatzcharakter zukommt.«

Normenkette:

KSchG 1969 §§ 9, 10 ; BetrVG 1972 § 112 ; BGB §§ 133, 134, 139 ;

Tatbestand:

Der am 31. Dezember 1941 geborene Kläger war vom 12. Januar 1970 bis 7. September 1974 und vom 4. Oktober 1976 bis 28. Februar 1985 gegen eine Bruttostundenvergütung von zuletzt 15,45 DM als Dreher bei der Beklagten beschäftigt.

Am 19. Juli 1983 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im folgenden BV), die zum Ziel hatte, wegen des Auftragsrückganges den Personalbestand bei Meidung betriebsbedingter Kündigungen zu verringern.

Ziff. 4 BV lautete:

"4. Abfindungen in sonstigen Fällen: