Der am 31. Dezember 1941 geborene Kläger war vom 12. Januar 1970 bis 7. September 1974 und vom 4. Oktober 1976 bis 28. Februar 1985 gegen eine Bruttostundenvergütung von zuletzt 15,45 DM als Dreher bei der Beklagten beschäftigt.
Am 19. Juli 1983 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im folgenden BV), die zum Ziel hatte, wegen des Auftragsrückganges den Personalbestand bei Meidung betriebsbedingter Kündigungen zu verringern.
Ziff. 4 BV lautete:
"4. Abfindungen in sonstigen Fällen:
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